Aktuelles Waffengesetz 2024
Waffengesetzänderungen im Jahr 2024
Im Jahr 2020 hat die Bundesregierung das Waffengesetz aktualisiert, um eine EU-Richtlinie umzusetzen. Diese Richtlinie bringt erweiterte Kennzeichnungsanforderungen für Schusswaffen und deren wesentliche Teile mit sich. Ziel ist es, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen zu gewährleisten. Dazu müssen Händler und Hersteller alle Transaktionen, die den Lebenszyklus einer Waffe betreffen, unverzüglich den zuständigen Behörden melden.
Ein wichtiger Schritt in diesem Prozess ist der Ausbau des Nationalen Waffenregisters zur lückenlosen Dokumentation von Waffen und ihren Bestandteilen. Zudem wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen werden als verbotene Gegenstände eingestuft.
Die bestehenden Aufbewahrungspflichten bleiben jedoch bestehen: Die seit Sommer 2017 geltenden Vorgaben zur sicheren Lagerung von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in Waffenschränken der Sicherheitsstufen mindestens Grad 0 oder 1 nach EN 1143-1 sind weiterhin gültig.
**OVG Münster-Urteil: Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln**
Am 30.08.2023 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster, dass Schlüssel zu Waffenschränken sicher aufbewahrt werden müssen – idealerweise in einem Behältnis, das ebenfalls den gesetzlichen Sicherheitsstandards entspricht.
Zusammen mit dem Forum Waffenrecht und dem VdB kritisieren wir diese Entscheidung als übertrieben. Andere Verwaltungsgerichte haben klargestellt, dass eine gewisse Unsicherheit akzeptiert wird oder dass eine stabile Geldkassette ausreichend sein kann. Unzulässig war hingegen die Ablage unter einer Schraube im Waschbecken oder unbeaufsichtigt an einem Schlüsselbund im Büro.
Trotz dieser Diskussion empfehlen wir Ihnen dringend, sich an die Vorgaben des OVG Münster zu halten – auch wenn sie nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine sichere Aufbewahrung minimiert Risiken erheblich; es muss nahezu ausgeschlossen sein, dass Unbefugte Zugriff auf den Schlüssel erhalten.
Das OVG hält es für unrealistisch, den Waffenschrankschlüssel ständig bei sich zu tragen. Dennoch können Sie ihn sicher verwahren; letztendlich liegt es an der Behörde nachzuweisen, dass Ihre Sicherungsmaßnahmen unzureichend waren.
**Waffengesetz 2017 zur Verwahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in Waffenschränken**
Das neue Waffengesetz wurde am 05.07.2017 veröffentlicht und trat einen Tag später offiziell in Kraft.
Mit dieser Gesetzesänderung dürfen nur noch Waffenschränke ab Sicherheitsgrad 0/N nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen werden.
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu den Änderungen im neuen Waffengesetz sowie zum Waffenrecht bezüglich der Aufbewahrung:
(Quelle: Bundesanzeiger, 05.07.2017)
Nach Verabschiedung durch den Bundestag am 18.05.2017 traten die Änderungen am 06.Juli 2017 in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erhöhen und somit das Risiko eines Abhandenkommens zu verringern. Es gilt eine Besitzstandsregelung: Bestehende Sicherheitsbehälter dürfen uneingeschränkt weitergenutzt werden (Quelle: www.bundesregierung.de).
Dies bedeutet konkret: Alle bis zum Stichtag (05.07.2017) erworbenen Waffenschränke können weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden – dies gilt auch für neu angeschaffte Waffen, sofern Ihr vorhandener Tresor ausreichend Platz bietet.
Wer jedoch nach Inkrafttreten der Änderung erstmals einen neuen Waffenschrank erwerben möchte oder zusätzliche Waffen anschafft, muss einen Tresor gemäß den neuen Normen wählen – hier kommen Eibi Tresore ins Spiel! Unsere Produkte bieten höchste Sicherheit gemäß aktueller Standards für Ihre wertvollen Besitztümer.